Ab 1.1.2026 sind freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte (Wahlärzte) verpflichtet, im Rahmen ihrer Praxis das e-card-System und die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) zu nutzen und die Identität ihrer Patientinnen und Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung (= Gültigkeit) der e-card zu prüfen. Zusätzlich werden auch die codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation sowie die e-Medikation verpflichtend.
Digitale Verpflichtungen für Wahlärzte
Die mit Jänner 2026 eintretenden wesentlichen digitalen Verpflichtungen umfassen unter anderem nachfolgende Bereiche:
| e-card und ELGA-Anbindung | Gewährleistung einer Anbindung an das e-card-System und die ELGA, um digitale Gesundheitsdienste nutzen zu können. |
| e-card-Nutzung | Einlesung der Patienten-e-Card und Überprüfung von deren Gültigkeit. |
| e-Medikation | Einspeicherung aller verordneten und abgegebenen Medikamente in der „e-Medikationsliste“. Dies betrifft nicht nur rezeptpflichtige Arzneimittel, sondern auch wechselwirkungsrelevante rezeptfreie Arzneimittel. |
| e-Impfpass | Verpflichtung etwaige verabreichte Impfungen im e-lmpfpass zu dokumentieren und zu erfassen. |
| e-Befund | Übermittlung von Befunden an die ELGA-Gesundheitsakte. |
| e-Diagnose-Codierung | Codierung und elektronische Verschlüsselung von Diagnosen. |
Die Kosten für die Vornahme und Einrichtung der Anbindung inkl. Gerätebeschaffung sind vom Arzt selbst zu tragen.
Ausnahmen
Das Ärztegesetz sieht teilweise Ausnahmen von der verpflichtenden digitalen Anbindung vor. Diese gelten unter anderem für Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patienten pro Jahr. Ebenfalls ausgenommen sind Ärzte, welche ausschließlich gutachterliche Aufträge erfüllen oder als Arbeitsmediziner tätig sind.
Stand: 25. November 2025